Bischof*Bischöfin und Vorsitzende*r des Synodalrates vertreten gemeinsam die Kirche nach außen. Aufgabe des Synodalrates ist primär, dem Bischof*die Bischöfin als Beratungsgremium zur Seite zu stehen. Bischof*Bischöfin und Synodalrat bilden gemeinsam die Kirchenleitung. Es gibt viele Entscheidungen, die ausschließlich vom Synodalrat getroffen werden. Zum Beispiel die Gründung oder Schließung von Kirchengemeinden, die Aufsicht und Durchsetzung der Kirchenverfassung, die Bestätigung der Richtigkeit der Durchführung von Wahlen, die Aufsicht über kirchliche Vereine, bereitet Synoden (Kirchenversammlungen) vor, ist für die Finanzgebarung der Kirche verantwortlich und vieles mehr. Der Synodalrat besteht aus sechs weltlichen und drei geistlichen Mitgliedern. Alle Synodalrätinnen und Synodalräte sind ehrenamtlich in dieser Position tätig. Sie werden von der Synode für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt.
Weitere Informationen zum bischöflich-synodalen Prinzip der Altkatholischen Kirche finden Sie im Lexikon. Lexikon der Altkatholischen Kirche